Allgemeine Geschäftsbedingungen
STEINER GmbH Mietpark – Handel für Mietgeräte
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Allgemeines
Für unsere Vermietungen gelten ausschließlich die unter: www.steiner-mietpark.at, veröffentlichten und jederzeit aufrufbaren sowie downloadbaren, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) der Firma STEINER GmbH (FN 212248f LG Wels).
Gerichtsstand ist das für Wels zuständige, ordentliche Gericht. UID-Nr.: ATU60939809.
Die folgenden AGB gelten, soweit nicht ausdrücklich, schriftlich, Abweichendes vereinbart wurde, ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der STEINER GmbH und Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Der Mieter erkennt die Geltung dieser AGB, mit seiner Unterschrift, für dieses Mietverhältnis, zur Gänze an.
2. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist im Miet- bzw. Lieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand ist und bleibt über den vollen Zeitraum der Vermietung Eigentum der Firma STEINER GmbH. Eine Untervermietung, Verleihung, oder sonstige Überlassung an Dritte, ist dem Mieter ohne ausdrückliche, schriftliche, Zustimmung der STEINER GmbH untersagt.
Der Mieter nimmt mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, dass weder eine Haftpflichtversicherung, noch eine andere Versicherung für das Gerät selbst besteht.
3. Vertragsdauer
3.1. Beginn des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt, je nach Vereinbarung: Mit der Abholung durch den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Transportunternehmen, mit dem Transport an den Mieter oder mit der Übergabe an den Mieter am vereinbarten Ort.
3.2. Übergabe/Übernahme des Mietgegenstandes
Die Überprüfung des Mietgegenstandes beschränkt sich auf den, zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Rücklieferung, augenscheinlich, feststellbarem Zustand, nicht auf versteckte Mängel. Haftung der STEINER GmbH für Mangelfolgeschäden, an Mietgegenständen aus der Produkthaftung, ist ausgeschlossen.
Eine Einweisung des Mietgegenstandes wurde durch einen befugten Angestellten der STEINER GmbH durchgeführt. Bedienungs- und Wartungsvorschriften wurden vom Mieter zur Kenntnis genommen.
3.3. Ende des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer automatisch und bedarf keiner Kündigung. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Verrechnet werden ausdrücklich ganze Tage (Kalendertage).
Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann ausschließlich, fristgerecht, mit der STEINER GmbH, vereinbart werden, wobei fristgerecht in diesem Fall die Dauer des Mietvertrages bedeutet.
3.4. Rückgabeverzug
Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückgestellt oder der Mietvertrag verlängert, ist der Mieter verpflichtet, bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt, für jeden weiteren, begonnen Tag, in der Höhe des vereinbarten Tages-Mietzins zu entrichten (auf der Homepage ersichtlicher Mietpreis). Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzforderungen bleiben hiervon unberührt.
4. Benutzung des Mietgegenstandes/Gefahrenübergang
Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken, ab der Übergabe des Mietgegenstandes, während dem gesamten Mietverhältnis bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes.
Der Mieter ist während dem gesamten Mietverhältnis zur sach- und fachgerechten Benutzung/Bedienung, sowie zur möglichst schonenden Verwendung des Mietgegenstandes, verpflichtet.
Die Verwendung des vermieteten Gegenstandes erfolgt ausschließlich auf die Gefahr des Mieters, der für alle Schäden, ebenso Personenschäden, die durch die Benutzung sowie Inbetriebnahme des Mietgegenstandes und das Gerät selbst, verursacht werden/wurden, aufkommt und ersatzpflichtig ist. Der Vermieter ist vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Mieter erklärt über die, für die Verwendung des Mietgegenstandes, alle notwendigen Kenntnisse, gegebenenfalls auch die notwendigen Voraussetzungen wie zum Beispiel: Ein gültiger Führerschein, zu verfügen. Der Mieter nimmt mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, dass er selbst dafür verantwortlich ist, sich hinsichtlich dieser (erforderlichen) Voraussetzungen zu erkundigen.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung des Mietgegenstandes Gefahren-geeignet ist und hat die Verwendung so durchzuführen, dass keine Schäden entstehen, und zwar weder am Gerät selbst, noch an anderen Gegenständen.
Der Mieter hat auch dafür zu sorgen, dass die ausreichenden Abstände zu sämtlichen Gefahrenquellen eingehalten werden und bei den Arbeiten das Eigentum Dritter sowie sämtliche Leitungen und Ähnliches berücksichtigt werden.
Sollten durch die Verwendung am Mietgegenstand Schäden entstehen, sind diese ausdrücklich, zur Gänze, vom Mieter zu ersetzten.
Risiken welche mit der Bedienung des Mietgegenstandes während dem Mietverhältnis zusammenhängen, trägt der Mieter selbst, ebenso haftet der Mieter für eventuell Dritte in seinem Unternehmen welche den Mietgegenstand bedienen. Der Mieter haftet für alle Personen welche den Mietgegenstand benutzen. Jedes Fremdverschulden ist vom Mieter zu tragen.
5. Mietzins und maximalzulässige Betriebszeit
Der Mietzins ist zuzüglich Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und allfälligen, sonstigen, anfallenden Abgaben, insbesondere Steuern und Gebühren, zu bezahlen. Er gilt für einen Bereich von maximal acht Stunden pro Kalendertag. Der Mietzins ist insbesondere auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die maximalzulässige Betriebszeit von acht Stunden pro Kalendertag nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über die maximalzulässige Betriebszeit hinaus gehend, ist nur mit ausdrücklich, schriftlicher, vorangegangener Zustimmung der STEINER GmbH sowie einer Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses gestattet.
Für den Fall der Überschreitung der maximalzulässigen Betriebszeit, sind wir berechtigt, für die Weiterverwendung ein Entgelt, zumindest in der Höhe des (anteiligen) vereinbarten Mietzins, zu verrechnen.
Als Mietzins gilt der Preis laut Homepage, sollte dieser nicht im Zuge des Angebotes oder der Auftragsbestätigung, ein anderer Preis vereinbart wurde.
Soweit der Mitteilung des Preises nicht widersprochen wird, gilt dieser als vereinbart.
6. Nebenkosten
Mietvertragsgebühren sowie sonstige allfällige Abgaben (insbesondere Steuern und Gebühren), Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für zum Beispiel: Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung, Versicherung sowie sonstige Betriebs- und alle Nebenkosten, gehen zu Lasten des Mieters, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Die STEINER GmbH ist zur Anpassung der Preise berechtigt, wenn sich gesetzliche Erhöhungen ergeben sowie Kostenumstellungen in anderen Bereichen welche mit Nebenkosten verbunden sind.
7. Übergabe/Rückstellung
Der Mieter hat den Mietgegenstand in, betriebstüchtigen und gereinigtem Zustand, sowie, ohne jeglichen Schäden (abgesehen von der gewöhnlichen Abnutzung), an uns zurückzustellen.
Vor Abholung oder Übergabe zum Transport, Übergabe am vereinbarten Ort, oder bei Rückstellung, ist ein Zustandsbericht am Miet- und Lieferschein anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen.
Etwaige Mängel sind am Miet- und Lieferschein aufzunehmen. Unterbleibt die Erstellung eines Zustandsberichtes (inklusive beidseitiger Unterfertigung), gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt.
Anfallende Reinigungskosten werden pauschal, je nach Verunreinigungsgrad, erhoben und mit dem Mieter bei Rückstellung des Mietgegenstandes, vereinbart.
Sollte der fehlende Treibstoff von der Firma STEINER GmbH aufgefüllt werden müssen, wird ein Entgelt in Höhe vom tagesabhängigen Benzin- oder Dieselpreises, dem Mieter verrechnet zuzüglich einer Manipulationspauschalte von 20 %.
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand, welcher einer vertrags- und ordnungsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so hat der Mieter neben den Reparaturkosten ein Benutzungsentgelt für die Dauer, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und für die Reparatur notwendig ist, zu bezahlen.
Die Firma STEINER GmbH ist berechtigt, für jeden angefangenen Tag, während diesem Zeitraum, ein Benutzungsentgelt in der Höhe des bisherigen pro Tag zu bezahlenden Mietzins zu verrechnen.
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur unter Einhaltung der vereinbarten maximalzulässigen Betriebszeit (Einschichtbetrieb, das heißt: 8 Stunden pro Kalendertag) ordnungsgemäß unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden.
Der Mieter hat Bedienungs- und Wartungsvorschriften unbedingt einzuhalten. Die Durchführung der vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind nach vorheriger Absprache mit der STEINER GmbH termingerecht zu veranlassen.
Auftretende Schäden sind der STEINER GmbH unverzüglich bekanntzugeben.
Die STEINER GmbH ist berechtigt, den Mietgegenstand zu jeder Zeit zu untersuchen, oder untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die STEINER GmbH die Untersuchung durchführen kann (insbesondere für den Fall, dass sich der Mietgegenstand auf oder Liegenschaft deines Dritten befindet).
9. Reparaturen/Beschädigung/Haftung
9.1. Kosten Mängel/Beschädigungen
Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind der STEINER GmbH unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe unserer Anweisung oder Vorgaben zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile oder Reparaturen sind vom Mieter, auf seine Kosten von der STEINER GmbH zu beziehen (zum Beispiel: Rechnung einer Fachwerkstätte).
Sollte bei einer Kontrolle von der STEINER GmbH festgestellt werden, dass die Service- und Wartungsarbeiten nicht, oder nur teilweise durchgeführt wurden, so ist der Mieter verpflichtet, uns allfällig daraus resultierende Schäden zu ersetzen.
9.2. Eventuelle Schäden
Die aus einer gewöhnlichen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten der STEINER GmbH. Alle anderen Reparaturen, insbesondere solche, die aus Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Service- und Wartungspflichten oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benützung resultieren, gehen zu Lasten des Mieters und auf dessen Kosten.
9.3. Versicherung
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass von den Vermietern weder eine Haftpflichtversicherung noch eine Geräteversicherung abgeschlossen wurde und er für sämtliche Schäden verantwortlich ist, die durch die Verwendung des Mietobjekts an diesem oder an sonstigen Gegenständen, sei es im Eigentum des Mieters oder im Fremdeigentum entstehen.
Der Mieter hat die Vermieter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
9.4. Haftung und Schäden durch das Mietobjekt
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem Mietobjekt um ein gefährliches Objekt handelt, Bedienungsfehler können zu schweren Verletzungen oder auch zum Tod führen.
Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nähe zu gefährlichen Gegenständen gemieden wird, ebenso, dass keine Rohrleitungen, Stromleitungen und Ähnliches beschädigt werden.
Die STEINER GmbH übernimmt keine Haftung für Personenschäden sowie Schäden welche durch das Gerät selbst, Fehlbenutzung oder sämtliche Schäden welche durch die Benutzung des Gerätes, entstanden sind.
Der Mieter trägt die Gefahr und Haftung für Untergang, Verlust, Beschädigung und Benützung des Mietgegenstandes, insbesondere auch für Dritte sowie Personal des Mieters.
Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. StVO) die, bei der Benutzung oder durch die Benutzung des Mietgegenstandes, entstanden sind.
Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem von ihm verursachten Schaden resultierenden Folgeschäden, insbesondere Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständiger-Gebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungs- und Bearbeitungskosten.
Die Mietausfallschäden berechnen sich nach dem vereinbarten Miettagessatz, für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand der STEINER GmbH nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
10. Personal
10.1. Verantwortlichkeit
Die mit der Ver- und Abladung, oder dem Transport des Mietgegenstandes beauftragten Personen, gelten als Erfüllungshilfen des Mieters.
Soweit der Transport des Geräts durch den Mieter erfolgt, ist dieser für einen ordnungsgemäßen Transport inklusive der notwendigen Ladungssicherung alleine verantwortlich, dies auch dann, wenn er bei der Beladung von Mitarbeitern der Vermieter unterstützt wird, die in diesem Fall als Erfüllungshilfen des Mieters anzusehen sind und alleine seinen Anweisungen unterliegen.
10.2. Nutzung durch Personal
Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Personen, welche von ihm autorisiert sind, den Mietgegenstand zu bedienen, die Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten, über die erforderlichen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen und sicheren Verwendung, sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bedienung des Mietgegenstandes verfügen.
11. Vertragsauflösung
Die STEINER GmbH ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietzins im Verzug ist, oder der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
In diesen Fällen ist die STEINER GmbH berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen.
Die Abholung des Mietgegenstands und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft, ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, alles zu unternehmen und sicherzustellen, dass die STEINER GmbH den Mietgegenstand abholen kann (insbesondere für den Fall, dass sich der Mietgegenstand auf einer Liegenschaft eines Dritten befindet).
12. Mietvertragsgebühr
Mietverträge sind zu vergebühren. Die Mietvertragsgebühr in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
13. Zahlungen
13.1. Fälligkeit
Nach Erhalt der Rechnung, ist diese innerhalb von 7 Tagen zu begleichen und der Betrag auf das Konto der STEINER GmbH zu überweisen.
Die Fälligkeit kann mit der Firma STEINER GmbH aber auch individuell vereinbart werden und auf dem Rechnungs- und Lieferschein, schriftlich, festgehalten werden.
Die STEINER GmbH ist aber auch berechtigt, alle Forderungen für von uns bereits erbrachte Leistungen zu erheben.
Ebenso ist die STEINER GmbH berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bei Nichtbezahlung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.